
> UNTERSCHRIFTENAKTION

> GESAMMELTE UNTERSCHRIFTEN
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INFORMATIONEN ZUR CAMPINGANLAGE |
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... sprachlos |
>> Positionen der Grünen kann nicht nachvollzogen werden! Wir bitten um Stellungnahme! |
 Wie wir einem Artikel der „Mittelbayerischen Zeitung“ und dem „Regentalanzeiger“ entnehmen können,
sprechen sich Bündnis 90/Die GRÜNEN für die genehmigte Campinganlage Weißenhof/Überfuhr aus.
Die Ortsgruppe Nittenau Bündnis 90/ Die GRÜNEN haben sich öffentlich wie folgt geäußert:
…. Bezüglich des geplanten Campingplatzes Weißenhof/Überfuhr kam man einstimmig überein, aus Interesse – den sanften Tourismus zu fördern –
die damalige Entscheidung der Grünen, dem Bauantrag zuzustimmen, beizubehalten. …
haben wir doch bisher gedacht, dass die Grünen eine politische Kraft im Land sind, die ökologische Verantwortung als Grundkonzept haben... (siehe www.BAYERN.GRUENE-PARTEI.DE | Über uns)
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Positionspapier Bündnis90/Grüne DIE GRÜNEN in Bayern treten daher für folgende Grundsätze und Maßnahmen ein: ... Neuausweisung von Baugebieten sind nur zuzulassen, wenn nachgewiesen werden konnte dass der Bedarf vorhanden ist und keine Möglichkeit zur Nachverdichtung, Flächenrecycling oder Umnutzung besteht
>> ARTIKEL LESEN |
ARTIKEL IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN WOCHENBLATT 25.04.2008 |
>> "Campingplatz auf Hof unzulässig"
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 Die Errichtung eines campingplatzes auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich ist nicht zulässig .so ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.2.2006 (Az: 1ZB05.502). Der Außenbereich sei freizuhalten .....
Hierbei handelte es sich um einen Campingplatz mit sieben Stellplätzen. Die Kläger in diesem Fall sind keine Nebenerwerbsbauern, sondern führen den landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb. Der Campingplatz sollte unmittelbar an der landwirtschaftlichen Hofstelle errichtet und als "naturnaher Campingplatz auf dem Bauernhof" betrieben werden.

Der Gerichtshof wies den Antrag zur Erteilung eines Bauvorbescheides zurück. Der Betrieb sei keine landwirtschaftliche Betätigung im Sinne von §201 (Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.), sondern eine landwirtschaftsfremde Betätigung.
Weiter heißt es: Zwar habe die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine vorsichtige Ausdehnung der Privilegierung des §35 Baugesetzbuch auf nichtlandwirtschaftliche Betriebsteile vorgenommen. Demnach könnten einzelne Betätigungen, die nach isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd seien, durch die betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden. Eine solche mitgezogene Privilegierung sei jedoch auch unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft abzulehnen, weil ein Campingplatz nicht mit dem typischen Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einklang stünde und ein betrieblich funktionaler Zusammenhang zwischen dem Campingplatz und dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht erkennbar sei. Auch als sonstiges Vorhaben sei der Campingplatz unzulässig, weil er öffentliche Belange beeinträchtige
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Auf www.rechtscentrum.de finden wir hierzu noch folgenden Hinweise:
- Berufungszulassung (abgelehnt);
- Campingplatz; "mitgezogener Betriebsteil" eines landwirtschaftlichen Betriebs (verneint)
- Zur (verneinten) bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Campingplatzes
als von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
"mitgezogener" Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs.

BauGB § 35:
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt
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 PRESSEMITTEILUNG 11.04.2008 |
>> Die Bürgerinitiative hat nun Fachanwälte aus Regensburg mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. |
 Die Bürgerinitiative "Erhalt des Regentals" und eine Vertretung des Bund Naturschutz haben am Freitag den 11.04.2008 eine Kanzlei in Regensburg aufgesucht. Hier wurde ausführlich das weitere Vorgehen bezüglich der 2004 erteilten Baugenehmigung besprochen.
Wie ja bereits die Regierung der Oberpfalz geschrieben hat ist die Baugenehmigung rechtlich fragwürdig. Die Fachanwälte werden nun den ganzen Vorgang des Bauantrags im Landratsamt Schwandorf anfordern und entsprechende Schritte einleiten. |
 Banneraktion der Bürgerinitiative |

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15.04.2008 Die nächste Salamischeibe |
>> E.ON baggert ohne Genehmigung ... |
 Heute am 15.04.2008 baggerte die E.ON bei Überfuhr Richtung Weissenhof. Laut Aussage vom Landratsamt muss für die Größe des "Trafohäuschens" zwar keine Baugenehmigung eingeholt werden, aber aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet eine Naturschutzrechtliche Erlaubnis und die liegt nicht vor.

Die Masten sollen entfernt werden ... das ist wunderbar.
Wir sind allerdings auch der Meinung, daß hier ziemlich plan- und ziellos gehandelt wird. Sollte hier nicht irgendwann einmal den ganzen Bauvorhaben, ganz egal ob rechtlich fragwürdige Baugenehmigung, nicht genehmigte Baumaßnahmen oder nachträglich genehmigten Maßnahmen, ein Konzept zugrunde gelegt werden.

Die Trafostation wird gleich hinter der Überfuhr gebaut, da von hier aus, sowohl die Überfuhr als auch Weißenhof gespeist werden soll. Der Vorschlag von Anwohnern das Trafohäuschen unscheinbar hinter die Höfe von Weißenhof oder in das bebaute Gebiet von Überfuhr zu integrieren, wird von der E.ON abgelehnt.

Das es im Weissenhof eine noch immer bestandskräftige Baugenehmigung für eine Campinganlage gibt, wird bei diesen Überlegungen auch nicht weiter einbezogen. Dieses Bauvorhaben existiert praktisch nicht!Ein Camingplatz mit 70 Stellplätzen wäre aber im Weissenhof ein wesentlich höherer Strombedarf abzudecken, als in der Überfuhr.

22.April 2008 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG DER OBERPFALZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. E-Mail . Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Schwandorf wurde zwischenzeitlich eine naturschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Trafohäuschens erteilt. Das Bauvorhaben an sich ist genehmigungsfrei und die Fortsetzung der Bauarbeiten somit zulässig. Die Entscheidung ob die Errichtung eines Trafohäuschens an dieser Stelle und in dieser Form sinnvoll ist, ist von den zuständigen Behörden nicht zu beurteilen. Diese Entscheidung trifft der Bauherr in eigener Verantwortung.
Mit freundlichen Grüßen.
Johann Bock

 ... die natürlichen Eigenart der Landschaft, die eben gerade in dem Nicht- Vorhandensein von baulichen Anlagen besteht ...

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 GEFUNDEN BILDER VOM CAMPINGPLATZ KÖTZTING |
>> Hochwasser AUGUST 2002 |




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 GEFUNDEN ... werden immer mehr |
>> "Campride ist ein Vorzeigeobjekt - projekt, zukunftsweisend , einzigartig in seinen Möglichkeieten ..."

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 ... siehe im internett unter www.campride.de Im Internet mehren sich seit 2006 die Anzeigen und Inserate für "Projekt Campingpark in Toplage", "Campride", "Campingplatz Campride", "Gewerbeobjekt Nittenau" ... auf der Suche nach Käufern, Käufern von Einzelteilen und Investoren ... In Scout 24 wird das Objekt gleich von mehreren Maklern angeboten.
 Bleibt allerdings die Frage offen, was hier soooooo zukunftsweisend und einzigartig ist.
 Wie man bei landwirtschaftlicher Nutzfläche mit freundlicher Unterstützung des Landratsamts Schwandorf den Kaufpreis nach oben treibt!
 Vielleicht ist es ja auch zukunftsweisend wie man Stück für Stück schützenswerte Landschaft zerstört. Dies fällt aber sicherlich nicht unter den Begriff "einzigartig", denn dies scheint "Programm" zu sein. |
 PRESSEMITTEILUNG DES BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOFS vom 19.04.2005 |
>> potentielle FFH-Gebiete |
 Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof
Am 19. April 2005 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nach insgesamt elf Verhandlungstagen zwischen dem 15. Februar und dem 12. April 2005 mehrere Entscheidungen zur Isentaltrasse verkündet.
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Dagegen hat der BayVGH die Verbandsklage des Bunds Naturschutz sowie die Klagen 23 betroffener Privatpersonen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit insgesamt drei Fragen zur Auslegung der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) vorgelegt. Die A 94 kreuzt mehrfach sog. potenzielle FFH-Gebiete wie die Auwälder im Isental. ... Diese wurden zwar bereits als schützenswerte Gebiete nach Brüssel gemeldet, sind aber noch nicht formell als FFH-Gebiete in die EU-Liste eingetragen. Unklar ist, wie sich dieses Zwischenstadium auf die Planung und die anhängigen Klagen auswirkt. Der EuGH hat kürzlich in einem Urteil vom 13. Januar 2005 (Az. C 117/03) der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur Anwendung der FFH-Richtlinie bei solchen potenziellen FFH-Gebieten den Boden entzogen. Diese gemeinschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere zum Schutzregime in potenziellen FFH-Gebieten, sind nun vom EuGH zu klären.
 IST DIE BAUGENEHMIGUNG IM WEISSENHOF MIT DEN BOOTSANLEGESTELLEN, BADESTRÄNDEN UND DER UNZUREICHENDEN ABWASSERGENEHMIGUNG AUCH EIN FALL FÜR DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF? |
 Pressebericht 29.März 2008 "Neuer Tag" |
>> Widerstand im Regental |
Camping-Großprojekt stößt bei Bürgern und Anliegern auf Ablehnung
>> ARTIKEL LESEN
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 Pressebericht 29.März 2008 "Mittelbayerische" |
>> "Nicht über ungelegte Eier reden" |
Campingplatz im Landschaftsschutzgebiet? Die Baugenehmigung liegt vor, doch eine Bürgerinitiative macht dagegen mobil.
>> ARTIKEL LESEN
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 27.März 2008 Initiative "Erhalt des Regentals" lädt ein |
am Donnerstag, dem 27.03.2008 um 19:30 Uhr im Gasthof Jakob Hauptstraße 10, in Nittenau
 zum Thema:
Errichtung einer Campinganlage in Weißenhof/Überfuhr, deren rechtlich fragwürdige Baugenehmigung nun umgesetzt werden soll!

>> EINLADUNG
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>> Regierung der Oberpfalz - Vollzug der Baugesetze und des Naturschutzrechts |
 Sehr geehrte Frau Weiss Wie Sie wissen hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Regierung der Oberpfalz gebeten, die Angelegenheit rechtlich zu würdigen und Ihre dorthin gerichtete Eingabe zu beantworten. Nachdem uns das Landratsamt Schwandorf zwischenzeitlich über die Sache informiert hat und uns die dortigen Akten übersandt hat, kommen wir nunmehr darauf zurück und teilen Ihnen dazu Folgendes mit: .... Bei der von hieraus erfolgten Prüfung der Angelegenheit sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass es zumindest zweifelhaft ist, ob das Vorhaben an diesem Standort rechtlich zulässig ist....
... weil das Vorhaben der natürlichen Eigenart der Landschaft, die eben gerade in dem Nicht-Vorhandensein von baulichen Anlagen besteht zuwiderläuft und dem Charakter der freien Landschaft wesensfremd ist...
... Als "sonstiges Vorhaben" im Außenbereich wäre der Campingplatz daher nicht genehmigungsfähig gewesen und auch der Vorbescheid hätte nicht erteilt werden dürfen.
>> DOKUMENT LESEN
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 >> Stellungnahme Naturpark Oberer Bayersicher Wald zu
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in obiger Angelegenheit kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Der Naturpark Oberer Bayersicher Wald wurde bauleitplanerisch im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht gehört. Eine genaue Abgrenzung des FFH-Gebietes ist mir nicht bekannt, da das Gebiet im Landkreis Schwandorf liegt und wir zu diesen Daten keinen Zugriff haben.
Mit freundlichen Grüßen
Braun
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>> Stellungnahme des Bund Naturschutz

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Kreisgruppe Schwandorf zum geplanten Erholungscampingplatz
Campride
Weißenhof 2
93149 Nittenau
www.campride.de
Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Schwandorf spricht sich hiermit ausdrücklich gegen die geplante wesentliche Erweiterung der Campinganlage aus.
Wir bezweifeln sehr, dass die behördlichen Genehmigungen für das Projekt, wie es unter www.campride.de beworben wird vorhanden sind. Nach unserem Ermessen ist dieses Vorhaben überhaupt nicht genehmigungsfähig.
Ausdrücklich sprechen wir uns hiermit unter anderem gegen folgende geplante Attraktionen aus:
- Aufenthaltsraum mit Schenke und Kiosk
- Hofladen und Schnittblumenverkauf
- Ferienhäuser
- Mittelalterlicher Weihnachtsmarkt, sommerlicher Rittermarkt mit Ritterturnier
- Historischer Pferdekutschenreiseweg
- Pferdeshow
- Theateraufführungen, Open Airs, Beach-Partys und andere Großveranstaltungen
Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Schwandorf behält sich vor auch aktiv gegen die geplante Campinganlage, wie sie unter oben genannter homepage beschrieben ist, vorzugehen.
Klaus Pöhler
1. Vorsitzender
Bund Naturschutz Kreisgruppe Schwandorf
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>> Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
StMLJGV - Postfach 81 01 40-
81901 München
Herrn Präsidenten
des Bayerischen Landtags
Maximilianeum
81627 München
Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Maria Scharfenberg betreffend "Campingplatz Campride Nittenau - Weißenhof
Anlagen:
3 Abdrucke dieses Schreibens
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt
zu 1. Wann wurde die Genehmigung des Campingplatzes Campride in Nittenau - Weißenihof erteilt?
Es liegt ein Vorbescheid des Landratsamtes Schwandorf vom 04.11.2003 und ein Baubescheid vom 20.12.2004 vor.
zu 2. Welche Bewertung erfolgte in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zu diesem Projekt?
Die Regenaue stellt eine landesweit bedeutsame Biotopverbundachse und einen Ausbreitungskorridor für feuchtigkeits- und gewässerbezogene Arten dar. Das Ge- biet ist ein bisher relativ wenig belastetes und extensiv genutztes Erholungsgebiet. Die untere Naturschutzbehörde hat aus diesen Gründen ablehnend zu dem geplanten Campingplatz Stellung genommen. Unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen hat das Landratsamt vor allem aus Gründen der Weiterentwicklung des sanften Tourismus und des Projekts Oberpfälzer Seenland einen baurechtlichen Vorbescheid und die Baugenehmigungen erteilt. Zur Wahrung der Belange des Naturschutzes wurden verschiedene, von der unteren Naturschutzbehörde geforderte Auflagen und Hinweise in die Bescheide aufgenommen. Ein projektbegleitender landschaftspflegerischer Begleitplan arbeitet die zu erwartenden Einwirkungen auf Natur und Landschaft entsprechend der im BayNatSchG verankerten Eingriffsregelung ab.
zu 3. Wurde dafür eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt?
Der geplante Campingplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet 6741 -371 Chamb, Regentalaue und Regen zwischen Roding und Cham und Donaumündung. Das fragliche Gebiet wurde 2004 gemeldet und ist bis dato nicht in die EU-Gemeinschaftsliste eingetragen. Damit handelt es sich um ein sog. potenzielles FFH-Gebiet. Für ein potenzielles FFH-Gebiet ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom 13.01.2005 (C-1 17/03) keine förmliche FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Der Mitgliedstaat hat lediglich angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen'. Nach dem Urteil des EuGH vom 14.09.2006 (C - 244/05) setzt eine angemessene Schutzregelung voraus, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten.
Eine ernsthafte Beeinträchtigung ist dabei insbesondere immer dann gegeben, wenn ein Eingriff
o die Fläche des Gebietes wesentlich verringern,
o zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen
o oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte.
Aufgrund der Lage des Campingplatzes, lediglich angrenzend an das FFH-Gebiet und die Größe des FFH-Gebiets von fast 4000 ha, kann eine ernsthafte Beeinträchtigung des Gebietes ausgeschlossen werden.
zu 4. Ist eine Errichtung eines Zeltplatzes in einem amtlichen festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig?
Ja
zu a. Die notwendigen Schutzvorkehrungen sind abhängig von der Vorwarnzeit für Hochwasser und den zu erwartenden Überflutungshöhen.
Grundsätzlich ist auch bei Campingplätzen auf die Errichtung von fest installierten Einrichtungen im Überschwemmungsgebiet zu verzichten. Dies qilt ebenso für die Ausweisung von Stellplätzen für Dauercamper und Wohnwagen bzw. Wohnmobilen. Darüber hinaus ist die Übernachtung direkt am Ufer und damit im direkten Hochwasserabflussbereich bei geringen Vorwarnzeiten kritisch zu sehen.
Im vorliegenden Fall beträgt die Vorwarnzeit für Hochwasser am Regen im Bereich Nittenau-Weißenhof über 24 h. Unter Berücksichtigung der o. g. Punkte sind im vorliegenden Fall keine weiteren Schutzvorkehrungen veranlasst.
zu b. Grundsätzlich sind Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet, sowie quer zur Fließrichtung verlaufende Heckenstrukturen nicht zulässig. Dies gilt ebenso für feste Einrichtungen (Gebäude) im Überschwemmungsgebiet und Abfluss hemmende feste Einzäunungen quer zur Fließrichtung. Darüber hinaus ist das Wegenetz geländegleich zu errichten.
Stellplätze für Dauercamper bzw. Campingwagen/Wohnmobile sind im direkten Überschwemmungsgebiet nicht erlaubt. Unabdingbare temporäre Einrichtungen (z. B. mobiles Unterstellzelt für Pferde) sind so zu konzipieren, dass sie bei anlaufenden Hochwässem, sowie bei einer sich abzeichnenden Überschwemmungsgefahr des Grundstücks, schnell und komplett aus dem Überschwemmungsgebiet entfernt werden können. Für die kurzfristige Räumung von möglichen Abflusshindernissen bzw. abdriftungsgefährdeten Einrichtungen (z. B. Mülltonnen/Container) aus dem Überschwemmungsgebiet, sind vom Betreiber des Campingplatzes ausreichend Personal und Maschinen vorzuhalten.
zu 5. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine Verschlechterung der Wassergualität des Regens durch Campinqi.,latz und Pferdekoppel zu vermeiden?
Abwasserentsorqung
Grundsätzlich ist die Abwasserentsorgung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher zu stellen. Dabei besteht die Möglichkeit der Entsorgung durch eine dezentrale Lösung mittels einer Kleinkläranlage, abgestimmt auf eine festgelegte max. Belegungszahl des Campingplatzes, bzw. die Möglichkeit einer zentralen Lösung durch einen Anschluss an das kommunale Abwassernetz. Für die Entsorgung anfallenden Abwassers von Chemietoiletten aus Campingwagen und Wohnmobilen ist ein geeigneter Sammelbehälter vorzuhalten. Die Entleerung des Sammelbehälters ist nur in einer Kläranlage >10000 EW zulässig.
Pferdehaltung
Die Lagerung von Festmist im Überschwemmungsgebiet ist verboten. Eine Verschlechterung der Wasserqualität des Regens durch eine extensiv genutzte Pferdekoppel unter Einhaltung eines entsprechenden Pufferstreifens ist nicht zu besorgen und bedarf daher keiner weiteren wasserwirtschaftlichen Auflagen.
zu 6. Im Informationsprospekt wird eine öffentliche Förderung angekündigt. Welche staatlichen Fördermittel werden für die Errichtung dieses Camgingplatzes angestrebt oder sind beantragt?
Das Bestreben des Antragsstellers ist nicht bekannt. Eine Förderung aus den Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde nicht beantragt und wäre auch nicht möglich. Ein Antrag liegt nicht vor.
zu 7. Wie beurteilt die Staat sregierung die Werbung des Campingplatzes mit den Aussagen strahlenfreier Urlaub" und ..kein Elektrosmog"
Der Campingplatz "Campride Nittenau-Weißenhof' liegt a. 6,5 km westlich der Stadt Nittenau in einem relativ engen Talabschnitt des Regens. Die nächstgelegenen Mobilfunksender befinden sich nach Auskunft der Bundesnetzagentur in Nittenau (2 Sender). Es handelt sich hierbei um sog. Rundstrahler. Eine gezielte Abstrahlung der Sendeleistung in Richtung Weißenhof findet nicht statt. Eine Nachfrage seitens der Regierung der Oberpfalz sowohl bei der Bundesnetzagentur als auch beim Landratsamt Schwandorf ergab keine Hinweise auf ein "Funkloch" im Bereich des Campingplatzes.
Die Aussage "strahlungsfrei" bzw. kein Elektrosmog' kann nur relativ gesehen werden, da es oberirdisch praktisch keine Bereiche gibt, die gänzlich frei von hochfrequenten Feldern sind. Auch wenn aufgrund der engen Tallage kein besonders guter Handyempfang zu erwarten ist, kann nicht von einer völligen "Strahlenfreiheit" gesprochen werden, da dieser Bereich sicher im Sendebereich von Rundfunk- und Fernsehsendern liegt. Ob niederfrequente Felder durch Stromversorgungsleitungen auf dem Campingareal eine Rolle spielen, lässt sich ohne nähere Ortskenntnis nicht sagen. Quantitative Angaben zur elektromagnetischen Feldsituation wären letztendlich nur über Messungen möglich. Messergebnisse von dem in Rede stehenden Gebiet sind der Regierung der Oberpfalz jedoch nicht bekannt. |
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